Jeder Mensch kann jederzeit durch Krankheit, Unfall oder Behinderung in die Lage geraten, sich in seinem Leben nicht mehr zurecht zu finden, zu vereinsamen, Rechnungen nicht zu bezahlen, sich zu
verschulden oder Arzt- und Behördentermine zu versäumen.
Die vom Betreuungsgericht eingesetzten Betreuer haben die Aufgabe, diese Menschen zu beraten, zu vertreten und zu unterstützen.
So wird eine Betreuung eingerichtet
Aufgrund von Informationen aus der Nachbarschaft oder von Angehörigen stellt das Amtsgericht oder die Betreuungsbehörde des Landratsamtes fest, ob ein Betreuungsbedarf besteht. Bevor ein Betreuer
bestellt wird, findet durch den Betreuungsrichter/in im gewohnten Umfeld eine Anhörung des betroffenen Menschen statt. Dabei kann der Betroffene eine Person seines Vertrauens vorschlagen bzw. steht
ihm ein Mitsprachrecht bei der Auswahl des Betreuers zu. Nach Prüfung des Sachverhaltes entscheidet das Gericht, ob eine Betreuung eingerichtet wird und wer als Betreuer eingesetzt wird.
Ein Formular zur Einrichtung einer Betreuung finden Sie hier.
Hinweise zur Betreuungsanregung finden Sie hier.
Betreuung ist keine Entmündigung
Eine Betreuung ist keine Entmündigung. Die betreute Person kann im Regelfall eigenverantwortlich handeln. Eine Ausnahme bildet der Einwilligungsvorbehalt.
Im Höchstfall kann eine Betreuung für 7 Jahre eingerichtet werden. Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet das Gericht über eine Verlängerung. Während der Betreuung kann die betroffene Person jederzeit
die Aufhebung der Betreuung beantragen. Der Betreuer ist per Gesetz verpflichtet, dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen der Betreuung wegfallen sind.