Betreuungs- und Vormundschaftsverein Göltzschtal e. V.
Betreuungs- und Vormundschaftsverein Göltzschtal e. V.

Vorsorge

Wer die Anordnung einer Betreuung vermeiden möchte, kann dies durch eine Vorsorgevollmacht erreichen. Eine Betreuung ist nämlich dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder durch Hilfe in anderer Form ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Vorsorgevollmacht gilt also nicht nur für den Fall einer dauerhaften Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch, wenn der Betroffene nur vorübergehend nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Natürlich muss der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht – und auch bei ihrem Widerruf – noch oder wieder geschäftsfähig sein.

Hat der Betroffene den Weg einer Vorsorgevollmacht für eine Person seines Vertrauens gewählt, darf das Betreuungsgericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel keinen Betreuer bestellen. Der Betroffene kann also für den Ernstfall weit mehr Selbstbestimmung wahrnehmen, als dies im Rahmen einer Betreuungsverfügung möglich ist. Auch hat der Bevollmächtigte eine freiere Stellung als ein vom Gericht bestellter und überwachter Betreuer.

Deshalb setzt die Vorsorgevollmacht eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Bevollmächtigten voraus. Lassen sich Anstalts- oder Heimleitungen in Unterbringungsverträgen routinemäßig Vorsorgevollmachten erteilen, können diese im Einzelfall jedoch unwirksam sein.

Patientenverfügung

"Eine Patientenverfügung ist eine sinnvolle Ergänzung zur Vorsorgevollmacht oder zur Betreuungsverfügung, sie kann aber auch allein getroffen werden. Mit der Patientenverfügung können Sie Festlegungen für den Fall später anstehender medizinischer Maßnahmen treffen, zu denen Sie sich krankheitsbedingt dann möglicherweise nicht mehr äußern können.

Solche Festlegungen sind wichtig, da grundsätzlich immer der Patient entscheidet, ob er in eine bestimmte Behandlung einwilligt oder nicht. Arzt und Patient wirken also bei der Heilbehandlung zusammen: Der Arzt stellt fest, was medizinisch notwendig ist, klärt den Patienten darüber auf und bietet ihm eine Behandlung an. Ob die Behandlung stattfindet, muss am Ende der Patient selbst entscheiden. Gegen den Willen des Patienten darf der Arzt nicht behandeln. Das gilt auch bei lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen. Aber auch wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, gebietet sein Selbstbestimmungsrecht die Beachtung seiner Wünsche. Liegt keine klare, im Voraus getroffene Willensäußerung des Patienten vor, muss sein Vertreter (Vorsorgebevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer) nach dem „mutmaßlichen Patientenwillen“ entscheiden.

Es liegt auf der Hand, dass die Feststellung des mutmaßlichen Willens eines anderen sehr schwer sein kann. Deshalb sollten Sie sich rechtzeitig mit diesen Fragen auseinandersetzen und versuchen, sich über Ihre eigenen Wertvorstellungen und Wünsche klar zu werden.  Mit einer Patientenverfügung können Sie Vorsorge treffen und selbst festlegen, ob und welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind.

 

Wer kann eine Patientenverfügung treffen?

Einwilligungsfähige Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer medizinischen Maßnahme und deren Ablehnung verstehen und seinen Willen daran ausrichten kann.

Bitte beachten Sie: Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Keinesfalls darf die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung zur Bedingung eines Versicherungs- oder Heimvertrages gemacht werden.

 

Welche Anforderungen stellt das Gesetz an eine Patientenverfügung?

Die Verfügung muss schriftlich erfolgen und durch eine eigenhändige Unterschrift oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein. Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung hängt nicht davon ab, ob Sie sich vor ihrer Abfassung haben beraten lassen. Gerade eine medizinische Aufklärung, die Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen ärztlicher Behandlung aufzeigt, ist vor der Abfassung der Patientenverfügung aber zu empfehlen. Oft sind Patienten auch erst nach einer Beratung zu einer nachvollziehbaren und umsetzbaren Formulierung ihrer Vorstellungen in der Lage.

Das Gesetz verlangt keine Aktualisierung der Patientenverfügung innerhalb bestimmter Zeitabschnitte. Die regelmäßige Überprüfung der Patientenverfügung – und gegebenenfalls ihre Bestätigung mit Datum und Unterschrift – ist trotzdem sinnvoll: Je älter eine Patientenverfügung ist, umso fraglicher wird es, ob sie noch den aktuellen Patientenwillen widerspiegelt. Schließlich können sich Ihre persönlichen Wertvorstellungen ändern und auch der medizinische Fortschritt kann Einfluss auf den Inhalt Ihrer Patientenverfügung haben.

 

Was kann in der Patientenverfügung geregelt werden?

Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihren aktuellen Willen in Bezug auf eine künftige Behandlungssituation dokumentieren, in der Sie als Patient nicht mehr in der Lage sind, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder diese Einwilligung zu versagen. Dabei ist es wichtig, dass Sie Ihren Willen so klar und eindeutig wie möglich niederlegen und nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen (etwa den Wunsch, „in Würde zu sterben“) verwenden. Als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Verfügung kann es sinnvoll sein, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen zu schildern.

Durch die Verfügung darf keine aktive Sterbehilfe – die Tötung eines Menschen außerhalb der ärztlichen Behandlung – eingefordert werden. Das ist in Deutschland strafbar. Erlaubt sind nur das Nichteinleiten oder der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (passive Sterbehilfe) sowie eine die Lebenszeit verkürzende medizinisch fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung (indirekte Sterbehilfe).

Kombinieren Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht, schöpfen Sie die Möglichkeiten zur Wahrung der Patientenautonomie aus. Sie stellen so sicher, dass eine Person des Vertrauens dem eigenen Patientenwillen Geltung verschafft.

 

Wie wirkt die Patientenverfügung?

Der Vertreter des Patienten  – sein Vorsorgebevollmächtigter oder sein Betreuer – und der Arzt müssen die Patientenverfügung interpretieren, um festzustellen, ob die Patientenverfügung eindeutig formuliert ist und unzweifelhaft auf die vorliegende Situation passt. Ist das der Fall, bindet sie die Beteiligten – unabhängig davon, ob das Grundleiden des Patienten schon einen unumkehrbar tödlichen Verlauf genommen hat. Sie gilt dann unmittelbar und stellt die Entscheidung über die Weiterbehandlung dar. Der Vertreter des Patienten muss keine Entscheidung treffen, sondern der Patientenverfügung nur Geltung verschaffen.

 

Was ist, wenn es keine Patientenverfügung gibt oder sie im konkreten Fall nicht passt?

Oft wird die Auslegung der Patientenverfügung ergeben, dass sie nicht unmittelbar bindet, weil sie zu ungenau ist. Hat der Patient gar keine oder nur eine mündliche Patientenverfügung getroffen, hat er sich von seiner Patientenverfügung später distanziert oder passen die Festlegungen in seiner Verfügung nicht auf die aktuelle Situation, müssen der Vorsorgebevollmächtigte oder der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob sie in die Heilbehandlung einwilligen. Maßstab bei dieser Entscheidung sind die Wünsche des Patienten und die Frage: „Wie hätte der Patient selbst entschieden?“.

Dabei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Kranken (zum Beispiel eine zu allgemein gehaltene Patientenverfügung) ebenso zu berücksichtigen wie seine Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen. Soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Patienten bei der Feststellung seines Behandlungswillens Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

An die Voraussetzungen für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses in einen Behandlungsabbruch oder in eine Nichtbehandlung des entscheidungsunfähigen Patienten sind – im Interesse des Schutzes menschlichen Lebens – in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen. Im Zweifel ist für das Leben zu entscheiden.

 

Wann muss das Betreuungsgericht beteiligt werden?

Nur bei unterschiedlichen Auffassungen oder Zweifeln des Arztes und des Betreuers bzw. Bevollmächtigten über den Patientenwillen und der Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschäden des Patienten muss das Betreuungsgericht die Verweigerung oder den Widerruf der Einwilligung in eine Behandlung genehmigen. Daneben bleibt es bei der Regelung des geltenden Rechts, dass jedermann das Betreuungsgericht anrufen kann, um bei Missbrauchsverdacht eine gerichtliche Kontrolle der Betreuerentscheidung in Gang zu setzen.

 

Lässt sich die Patientenverfügung widerrufen?

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Hat sich der Patient mit erkennbarem Widerrufswillen von ihr distanziert oder ist eine Änderung der Sach- und Behandlungslage eingetreten, verliert sie zugunsten des aktuellen Willens ihre Verbindlichkeit.

 

Wie ist die Patientenverfügung aufzubewahren?

Die Patientenverfügung sollte so hinterlegt werden, dass Arzt, Bevollmächtigter, Betreuer und Betreuungsgericht schnell und unkompliziert Kenntnis von Existenz und Aufbewahrungsort der Verfügung erlangen können. Dazu ist es sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis immer bei sich zu tragen, am besten bei Ihren Ausweispapieren. Eine abtrennbare Hinweiskarte finden Sie am Ende der Broschüre.

Weitere Informationen zum Thema „Patientenverfügung“ erhalten Sie in der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“. Sie steht zum kostenlosen Download auf dem Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung (www.verwaltung.bayern.de) zur Verfügung und ist im Buchhandel erhältlich (ISBN-13: 978- 3-406-57581-1).

Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Broschüre „Patientenverfügung“ herausgegeben, die Hilfen für die Erstellung einer individuellen Patientenverfügung enthält. Die kostenlose Broschüre kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de) abgerufen oder telefonisch unter der Nummer 030/182722721 bestellt werden.

Die beiden Broschüren enthalten auch Formulierungsvorschläge für die Patientenverfügung.

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